Künstlersozialabgabe Ausgleichsvereinigung

07. Januar 2010

Einer der beiden deutschen Branchenverbände hat nach Verhandlungen mit der Künstlersozialkasse (KSK) und Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt kürzlich die Verträge zur Gründung einer KSK-Ausgleichsvereinigung (AV) unterzeichnet. Die auf § 32 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) beruhende AV räumt den  Mitgliedern das Recht ein, die Bemessung der abzuführenden Künstlersozialabgabe abweichend von den allgemeinen Regelungen des KSVG handzuhaben.

Bei einer AV orientiert sich die Bemessungsgrundlage für die zu zahlende Abgabe dann nicht mehr an den an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelten, sondern am Umsatz des jeweiligen Unternehmens. Sie errechnet sich dabei unter Anwendung eines mit der KSK vereinbarten speziellen Vom-Hundert-Satzes des jeweiligen Umsatzes. Auf diese Bemessungsgrundlage wird dann der jährlich durch die KSK festgesetzte Abgabesatz angewandt.

Mitglieder des Branchenverbandes sind u.a. Veranstalter, Gastspieldirektionen und Künstleragenten. Es wurden für jeden Branchenzweig spezielle Vom-Hundert-Sätze zur Berechnung der Bemessungsgrundlage geschaffen:

• Örtliche Veranstalter 9,89
• Tourneeveranstalter 17,77
• Gastspieldirektionen/Künstlervermittler 18,47

Der Abgabesatz 2010 beträgt 3,9 Prozent.

Vorteile der Mitgliedschaft in einer AV sollen u.a. sein:

• Verwaltungsvereinfachung durch eine pauschale Berechnung der Künstlersozialabgabe.
• Bei Mitgliedern einer AV werden grundsätzlich keine Betriebsprüfungen durchgeführt.
• Aufzeichnungspflichten nach § 28 KSVG entfallen für die Zeit der Mitgliedschaft in der AV.

• Die finanzielle Belastung durch die Künstlersozialabgabe kann vom  abgabepflichtigen Unternehmen besser kalkuliert werden.

Info-Schreiben der VG Wort zur Nutzung bestehender Schriftwerke durch Google

27. März 2009

____________

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wie Sie möglicherweise bereits dem letzten Newsletter der VG WORT entnommen haben, ist es im Herbst 2008 zu einer Vereinbarung zwischen amerikanischen Autoren- und Verlegerverbänden sowie dem Suchmaschinenbetreiber Google gekommen. Hintergrund des Vergleichs ist, dass Google seit dem Jahr 2004 Buchbestände aus amerikanischen Bibliotheken eingescannt hat, um sie zum Aufbau einer Datenbank und für die Anzeige von kurzen Auszügen („snippets“) zu nutzen. Insgesamt handelt es sich um bislang ca. 7 Mio. Bücher, darunter selbstverständlich auch deutschsprachige Werke. Gegen Google haben die amerikanischen Autoren- und Verlegerverbände wegen der Verletzung von Urheberrechten geklagt. Dabei handelt es sich um eine sog. „class action“, die das deutsche Recht nicht kennt. Das Besondere an dieser Klageform ist, dass Entscheidungen im Rahmen der „class action“ nicht nur Wirkungen für die Parteien des Rechtsstreites, sondern für alle Mitglieder einer „class“ entfalten. Betroffen sind deshalb auch deutsche Autoren und Verlage im Hinblick auf ihre Rechte in den USA.

 

Der Vergleich bedarf noch der Genehmigung des zuständigen Gerichts in New York. Zuvor müssen die Gruppenmitglieder innerhalb und außerhalb der USA über dir Regelungen des Vergleichs informiert werden. Zu diesem Zweck wurden bereits Anzeigen der Kläger in deutschen Zeitungen veröffentlicht. Ferner hat sich das für die Unterrichtung der Rechtinhaber zuständige Unternehmen in den USA an die VG Wort gewandt, um Wahrnehmungsberichtigte und Bezugsberichtigte in Deutschland unmittelbar informieren zu könne. Die VG Wort hat sich dazu- auf der Grundlage einer entsprechenden Kostenübernahme- bereit erklärt. In der Anlage finden Sie deshalb die deutsche Kurzfassung der offiziellen Gerichtsinformation. Die Langfassung kann auf der in deutscher Sprache zugänglichen Internetseite www.googlebooksettlement.com abgerufen werden.

 

Zum besseren Verständnis werden die Eckpunkte des Vergleichs, der sich ausschließlich auf das Territorium der USA bzw. amerikanischen Internetnutzer bezieht, hier nochmals zusammengefasst.

 

Der Vergleich erfasst Bücher, die spätestens am 5. Januar 2009 gedruckt und veröffentlicht worden sind, und „Beilagen“ in Büchern (z.B. Vorworte). Fotos, Illustrationen oder Bilder sind nur erfasst, wenn sie vom Autor stammen oder es sich um Kinderbuchillustrationen handelt.

 

Vorgesehen ist, dass die Werke in verschiedener Weise von Google genutzt werden dürfen. So ist es Google aufgrund des Vergleichs gestattet urheberrechtlich geschützte vergriffene Werke für sog. “Anzeige-Nutzungen“ („display uses“) zu verwenden, wenn dies nicht untersagt wird. Zu den „display uses“ gehören insbesondere bestimmte Nutzungen, bei denen der gesamte Buchinhalt angezeigt werden darf (z.B. Online-Verkäufe an Verbraucher). Bei in den USA lieferbaren Buchtiteln sind „display uses“ dagegen nur zulässig, wenn die Rechtinhaber dazu ausdrücklich ihre Zustimmung erteilen. Ferner werden Google sog. „Nicht-Anzeige-Nutzungen“ („non-display uses“) erlaubt. Darunter sind z. B. bibliographische Angaben oder Volltextindexe zu verstehen. Außerdem darf Google im Zusammenhang mit digitalen Nutzungen Werbung einblenden. Schließlich sind ein Bibliotheks- Programm und der Aufbau einer „Recherchesammlung“ vorgesehen.

 

Autoren und Verlage haben aufgrund des Vergleichs folgende Handlungsoptionen. Zunächst besteht die Möglichkeit, sich dem Vergleich vollständig zu entziehen(„opt out“). Eine entsprechende Erklärung muss bis zum 5.Mai 2009 gegenüber dem Vergleichsverwalter abgegeben werden. Einwände gegen den Vergleichsvorschlag („objections“) könne ebenfalls bis zum 5. Mai 2009 gegenüber dem Gericht vorgetragen werden. Das Gericht wird darüber voraussichtlich am 11. Juni 2009 in einem „Fairness-Hearing“ entschieden. Ferner besteht dir Möglichkeit, Bücher aus dem Digitalisierungsprogramm zu entfernen („removal“). Das bedeutet, dass Google keine Buchinhalte mehr anzeigen darf und alle Digitalkopien- mit Ausnahme von Sicherungskopien- löschen muss. Die Entfernung von digitalisierten Büchern kann nur bis zum 5. April 2011 verlangt werden dürfen.

 

Für Digitalisierungen, die Google bereits vorgenommen hat uns bis zum 5.Mai 2009 vornimmt, ist eine Vergütung in Höhe von 60 US$ für die „hauptsächliche Arbeit“ in einem Buch, 15 US $ für eine vollständige Beilage und 5 US $ für eine teilweise Beilage vorgesehen. Die Vergütungsansprüche müssen bis zum 5. Januar 2010 geltend gemacht werden.

 

Im Hinblick auf zukünftige Nutzungen ist vorgesehen, dass die Rechtinhaber mit 63% an den Einnahmen beteiligt werden, die Google für bestimmte Verwertungen erhält.

 

Das Verhältnis der Rechte von Autoren und Verlagen untereinander ist im sogenannten „Autor-Verleger-Verfahren“ (in der deutschen Langfassung der Gerichtsinformation fehlerhaft als „Autor -Herausgeber- Verfahren“ übersetzt) geregelt; dabei bestehen Unterschiede zwischen lieferbaren und nicht lieferbaren Werken.

 

Der Vergleich sieht schließlich die Einrichtung einer Registrierung („registry“) in den USA vor, die insbesondere für die Abwicklung der Zahlung an die Rechtinhaber verantwortlich sein wird.

 

Von dem Google- Settlement ist das Google Programm zu unterscheiden, das unabhängig von den Vergleichsregelungen eine Lizenzierung digitaler Nutzungen ermöglicht. Um am Partnerprogramm teilzunehmen, muss ein Rechteinhaber einen separaten Vertrag mit Google abschließen. Dies kann jeder Rechteinhaber tun, also auch Autoren und Verlage, die den Vergleich nicht gegen sich wirken lassen oder eine Anzeige ihrer Werke unter dem Vergleich unterbinden.

 

Die VG WORT hat sich erstmalig bei der Verwaltungsratssitzung am 28. November 2008 mit dem Google-Vergleich befasst. Dort wurde beschlossen, eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Autoren und Verlage sowie der Geschäftsleitung der VG WORT einzusetzen, um Handlungsoptionen auszuloten. Außerdem wurde eine deutsch-amerikanische Anwaltssozietät zu den rechtlichen Möglichkeiten konsultiert und eine Reihe von Gesprächen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften, insbesondere in Österreich und der

Schweiz geführt.

 

Die Arbeitsgruppe schlägt- nach derzeitigem Stand der Dinge- vor, dass sich die VG WORT durch eine Änderung des Wahrnehmungsvertrages bzw. im Rahmen einer Beauftragung folgende Rechte aus dem Google-Vergleich übertragen lässt.

 

ˉ Die Vergütungsansprüche für Digitalisierungen, die bis zum 5.Mai 2009 vorgenommen werden.

 

ˉ Das Recht, die Entfernung von sämtlichen vergriffenen Büchern zu verlangen. Gleichzeitig soll die VG Wort

das Recht eingeräumt bekommen, digitale Nutzungen von vergriffenen Büchern weltweit für Google

(über das Google- Partnerprogramm) oder Dritte zu lizenzieren, sofern nicht Autor oder Verlag dem widerspricht.

 

ˉ Das Recht, die Entfernung von sämtlichen lieferbaren Büchern zu verlangen. Gleichzeitig soll der VG WORT

möglicherweise das Recht eingeräumt werden, Suchmaschinen wie Google die Indexierung von Büchern

Volltextessuche im Buchinhalt) zu lizenzieren, sofern dem Internetnutzer ausschließlich bibliographische Angaben

und keine Buchinhalte angezeigt werden.


Dieser Vorschlag bedarf jetzt einer weiteren genauen Prüfung im Hinblick auf Akzeptanz, rechtliche Umsetzbarkeit und Praktikabilität. Zu diesem Zweck wird der Vorschlag innerhalb und außerhalb der VG WORT abgestimmt werden. Dazu gehört die weitere Abstimmung mit den ausländischen Schwestergesellschaften, insbesondere in Österreich und der Schweiz, aber auch das Gespräch mit der Registrierungsstelle sowie Vertretern von Google.

 

Insgesamt meint die Arbeitsgruppe, dass mit diesem Vorschlag die Interessen der Autoren und Verlage am besten gewahrt würden. Sie hält es insbesondere für sinnvoll, dass die genannten Rechte von Autoren und Verlagen nicht individuell, sondern gemeinsam über die VG WORT wahrgenommen werden. Dies scheint im Hinblick auf die Vielzahl von Ansprüchen nicht nur der praktikabelste weg, sondern dadurch wäre auch sichergestellt, dass die Vergütungen für Autoren und Verlage sicher eingezogen und die Entfernungsrechte fristgerecht geltend gemacht würden.

 

Die VG WORT beabsichtigt dagegen nicht, für Wahrnehmungsberechtigte und Bezugsberechtigte ein vollständiges „ opt out“ zu erklären oder „objections“ gegenüber dem Gericht vorzutragen. Beide Rechte können- wie oben ausgeführt- nur bis zum 5.Mai 2009 ausgeübt werden und müssten gegebenenfalls individuell geltend gemacht werden.

 

Die VG WORT wird über die weitere Entwicklung auf ihrer Internetseite (www.vgwort.de) informieren.

 

Mit freundlich Grüßen

 

Rainer Just Dr. Robert Staats

Geschäftsführende Vorstandsmitglieder

Gerichtsbekanntmachung

Personen außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika: Dieser Vergleich betrifft Sie möglicherweise, da es um U.S- Urheberrecht bzgl. Büchern geht, die außerhalb den Vereinigten Staaten von Amerika veröffentlicht wurden. Wenn Sie an Urheberrechten bzgl. eines Buches oder anderer Materialien in einem Buch beteiligt sind, wird dieser Vergleich Sie verpflichten, außer, wenn Sie rechtzeitig widersprechen.

Wenn Sie ein Buchautor, Buchverleger oder eine andere Person

sind, die Urheberrechte an einem Buch oder anderen

Schriftstücken besitzt,

kann der Sammelklage-Vergleich Auswirkungen auf Ihre Rechte bzgl. des Scannens durch Google und bzgl. der Verwendung von Büchern und anderen Schriftstücken

haben.

 

Autoren und Verlegerhaben eine Sammelklage eingereicht, worin sie Google beschuldigen, die Rechte von Autoren, Verlegern und anderen Urheberrechtsinhabern(„Rechteinhaber“)zu verletzen, indem urheberrechtsgeschützte Bücher und Beilagen einscannt und Auszüge davon, ohne Genehmigung, veröffentlicht. Google bestreitet diese Anklagepunkte. Die Parteien haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Diese Zusammenfassung enthält grundlegende Informationen über den Vergleich“ Bücher“ und „Beilagen“ werden wie folgt beschrieben.

 

Was beinhaltet der Vergleich?

Vergleich, sobald er vom Gericht genehmigt wird, berechtigt Google, urheberrechtlich geschützte Bücher und Beilagen in den Vereinigten Staaten von Amerika einzuscannen und eine elektronische Datenbank von Büchern zu verwalten. Bei vergriffenen Büchern und, wenn es die Rechteinhaber erlauben, auch noch erhältliche Bücher wie Google die Möglichkeit haben, Zugriff auf einzelne Bücher und institutionelle Abonnements zur Datenbank zu verkaufen, sowie beziehen, einzublenden und die Bücher in anderer Weise kommerziell zu verwenden. Die Rechteinhaber können jederzeit, Google gegenüber, die Verwendungsweise ändern. Mittels eines Buchrechteregisters („Register“), welches gemäß dem Vergleich eingerichtet wird, wird Google den Rechteinhabern 63% aller Einnahmen von dieser Verwendung auszahlen.

 

Google wird auch 34,5 Millionen Dollar zahlen, um den anfänglichen Betrieb des Registers , sowie die Bekanntmachungs- und Vergleichsverwaltungskosten zu finanzieren; und mindestens 45 Millionen Dollar werden für Rechteinhaber von Büchern und Beilagen, die Google- vor dem Ablauf der Frist des Widerspruches gegen den Vergleich- einscannt, für Auszahlungen bereitgestellt.

 

Wen betrifft es?

Der Vergleich betrifft alle Personen weltweit, die U.S.-Urheberrechtsinteressen an einem Buch oder einer Beilage besitzen. Die Bedeutung von „U.S.- Urheberrechtsinteressen“ ist weitreichend. Unabhängig davon, wo sich Ihr Aufenthaltsort befindet, lesen Sie bitte die vollständige Bekanntmachung, um herauszufinden, ob der Vergleich Sie betrifft.

Es gibt zwei Unter- Klassifizierungen:

 

·Die „Autoren Unter-Klassifizierung“ Autoren von Büchern und anderen Schriftstücken und deren Erben, Nachfolger und Rechtsnachfolger) und

 

·Die „Verleger Unter-Klassifizierung“ (Verleger von Büchern und Zeitschriften und deren Rechtsnachfolger).

 

Welche Materialien sind betroffen?

„Bücher“ umfasst urheberrechtlich geschützte Werke, wie Romane,

Lehrbücher, wissenschaftliche Arbeiten und andere Schriftstücke, die im Hardcopy- Format am oder vor dem 5.Januar 2009 veröffentlicht wurden. U.S.-Werke müssen im U.S Copyright Office eingetragen sein, um von dem Vergleich betroffen zu sein. „Bücher“ umfassen nicht Zeitschriften, persönliche Dokumente, Notenblätter und öffentliches Eigentum oder Regierungswerke.

 

„Beilagen“ umfassen jeglichen Text und andere Materialien, wie etwa Vorwörter, Essays, Gedichte, Zitate, Briefe, Liedertexte, Kinderbuchillustrationen, Notenblätter , Karten und Grafiken, die unabhängig gemäß U.S- Urheberrecht geschützt sind und Teil eines Buches, eines Regierungswerks oder eines Buches des öffentlichen Eigentums sind und am oder vor dem 5.Januar 2009 veröffentlicht wurden und, wenn es sich um U.S- Werke handelt, beim U.S Copyright Office alleine oder als Teil eines anderen Werkes registriert sind. Beilagen umfassen nicht Bildinhalte (außer in Kinderbuchillustrationen) oder jegliche Werke des öffentlichen Eigentums oder Regierungswerke.

 

Was Sollten Sie tun?

Lesen Sie bitte die vollständige Bekanntmachung, die unter http:// googlebooksettlement.com verfügbar ist. Entscheiden Sie sich, ob Sie:

·Teil des Vergleichs sein möchten. Wenn dem so ist, sind Sie an die Urteile des Gerichts gebunden, einschließlich des Verzichts der Anklagepunkte gegen Google.

·Dem Vergleich widersprechen oder dazu einen Kommentar abgeben möchten. Sie müssen bis zum 5.Mai 2009 schriftlich widersprechen/kommentieren.

· Wahlweise aus dem Vergleich austreten und weiterhin Ihr Recht behalten, einzeln rechtlich gegen Google vorzugehen. Sie müssen bis zum 5.Mai 2009 schriftlich austreten.

 

·Einen Antrag auf Auszahlung stellen (wenn Sie dazu berechtigt sind). Sie müssen Ihren Antrag bis zum 5. Januar 2010 einreichen

 

Das Gericht hat einen Sammelklage- Vertreter ernannt, der die zwei Unter-Klassifizierungen repräsentieren wird. Wenn der Vergleich genehmigt wird, wird die Sammelklagevertretung für die Autoren- Unter- Klassifizierung Rechtsanwaltsgebühren und Ausgabenersatz verlangen, die Google gemäß Vereinbarung übernehmen wird. Sie können auch Ihren eigenen Rechtsanwalt,

auf eigene Kosten, beauftragen.

 

Das Gericht wird den Vergleich bei einem Fairness Hearing am 11. Juni 2009 um 13:00 Uhr entweder genehmigen oder verwerfen.

Für vollständige Informationen, einschließlich der vollständigen Bekanntmachung:

Besuchen Sie http:// www.googlebooksettlement.com

Telefon: Gebührenfrei 00 800 8000 3300

Anschrift: Google Book Search Settlement Administrator, c/o Rust Consulting

P.O. Box 9364, Minneapolis, MN 55440-9364 UNITED STATES OF AMERICA

 

GEMA und GVL erhöhen Tarife drastisch!

27. Januar 2009

Aus Branchenkreisen wurde bekannt, dass die Verwertungsgesellschaften GEMA und GVL ihre Tarife zeitnah drastisch erhöhen werden und zum Teil schon erhöht haben. So beabsichtigt die GVL vorerst in manchen Bereichen eine Erhöhung/Anpassung um 100 %. Die GEMA veröffentlicht zum 1.2.2009 u.a. die neuen Vergütungssätze U-K, welche ebenfalls erhebliche Erhöhungen der Gema-Gebühren in diesem und den nächsten Jahren zur Folge haben werden.

Was sagen Sie zu der mit der Erhöhung verbundenen Belastung für veranstaltende Unternehmen? Ist diese im Sinne einer fairen Urheberbeteiligung berechtigt oder sehen Sie in der Tariferhöhung eine reine Abzocke eines Monopolisten? Schreiben Sie uns Ihre Meinung!