Das Sozialkgericht Hamburg hat die Abgabepflicht einer städtischen Kulturbehörde 2009 verneint. Es bestehe keine Heranziehung von Kultur fremdnützig fördernden Personen bzw. Institutionen zur Künstlersozialabgabe und dies sei verfassungsmäßig.
Der Leitsatz:
1. Zur Künstlersozialabgabepflicht einer städtischen Kulturbehörde dem Grunde nach.
2. Es ist nicht verfassungskonform, Kultur - fremdnützig - fördernde und nicht von ihr - eigennützig - profitierende Personen zwangsweise über deren freiwilligen Beitrag hinaus zur Kulturförderung heranzuziehen.
Mit ‘Künstlersozialabgabe’ getaggte Artikel
Sozialgericht Hamburg spricht Kulturbehörde von der Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe frei
Mittwoch, 24. März 2010Künstlersozialabgabe Ausgleichsvereinigung
Donnerstag, 07. Januar 2010Einer der beiden deutschen Branchenverbände hat nach Verhandlungen mit der Künstlersozialkasse (KSK) und Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt kürzlich die Verträge zur Gründung einer KSK-Ausgleichsvereinigung (AV) unterzeichnet. Die auf § 32 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) beruhende AV räumt den Mitgliedern das Recht ein, die Bemessung der abzuführenden Künstlersozialabgabe abweichend von den allgemeinen Regelungen des KSVG handzuhaben.
Bei einer AV orientiert sich die Bemessungsgrundlage für die zu zahlende Abgabe dann nicht mehr an den an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelten, sondern am Umsatz des jeweiligen Unternehmens. Sie errechnet sich dabei unter Anwendung eines mit der KSK vereinbarten speziellen Vom-Hundert-Satzes des jeweiligen Umsatzes. Auf diese Bemessungsgrundlage wird dann der jährlich durch die KSK festgesetzte Abgabesatz angewandt.
Mitglieder des Branchenverbandes sind u.a. Veranstalter, Gastspieldirektionen und Künstleragenten. Es wurden für jeden Branchenzweig spezielle Vom-Hundert-Sätze zur Berechnung der Bemessungsgrundlage geschaffen:
• Örtliche Veranstalter 9,89
• Tourneeveranstalter 17,77
• Gastspieldirektionen/Künstlervermittler 18,47
Der Abgabesatz 2010 beträgt 3,9 Prozent.
Vorteile der Mitgliedschaft in einer AV sollen u.a. sein:
• Verwaltungsvereinfachung durch eine pauschale Berechnung der Künstlersozialabgabe.
• Bei Mitgliedern einer AV werden grundsätzlich keine Betriebsprüfungen durchgeführt.
• Aufzeichnungspflichten nach § 28 KSVG entfallen für die Zeit der Mitgliedschaft in der AV.
• Die finanzielle Belastung durch die Künstlersozialabgabe kann vom abgabepflichtigen Unternehmen besser kalkuliert werden.