Das Oberlandesgericht Köln hat im Februar 2010 entschieden, dass das Einstellen von Fotos auf die Internetseiten eines sozialen Netzwerks wie Facebook eine stillschweigende Einwilligung in den Zugriff und die Veröffentlichung darstellt. Etwas andes gilt nur, wenn der Nutzer seine Daten für eine Suchmaschinen-Indizierung sperrt.